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   LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 2 Sa 31/19   

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https://dejure.org/2019,43085
LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 2 Sa 31/19 (https://dejure.org/2019,43085)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.06.2019 - 2 Sa 31/19 (https://dejure.org/2019,43085)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - 2 Sa 31/19 (https://dejure.org/2019,43085)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Abs. 1
    Beweislast; Business-Class; Direktflug; Economy-Class; Erforderlichkeit; Flugzeit; Reisezeit; Wahlmöglichkeit; Vergütung von Reisezeiten

  • rechtsportal.de

    BGB § 611
    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung von Reisezeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17

    Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 2 Sa 31/19
    Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - stattgegeben hat, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Nach den vom Bundesarbeitsgericht in seiner zurückverweisenden Entscheidung ( BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 22 ff. ) für die Erforderlichkeit von Reisezeiten aufgestellten Grundsätzen kann aber nur die um ca. sieben Stunden kürzere Flugzeit als erforderlich angesehen werden, die bei einem Direktflug in der Economy-Class angefallen wäre.

    Denn die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit von Reisezeiten als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs trägt der Arbeitnehmer ( BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 29 ).

    Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Reisemittel und/oder Reiseverlauf Wahlmöglichkeiten lässt, muss der Arbeitnehmer die Umstände darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass er sich für den kostengünstigsten Reiseverlauf entschieden hat oder aufgrund welcher persönlichen Umstände dieser nicht zumutbar war ( BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 30 ).

    43 Soweit sich der Kläger in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr zum Hotel begeben hat, um dort zu duschen und seine Koffer zu packen, zählt die hierfür aufgewandte Zeit von ca. einer Stunde als eigennütziger Zeitaufwand des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Reise nach der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 28 u. 31) nicht zur erforderlichen Reisezeit und ist daher unberücksichtigt zu lassen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2017 - 2 Sa 468/16

    Vergütung von Reisezeiten - Auslandseinsatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2019 - 2 Sa 31/19
    Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt; wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in dem zuvor unter dem Aktenzeichen 2 Sa 468/16 geführten Berufungsverfahren wird auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - Bezug genommen.

    Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.329,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 538, 80 EUR seit 1. Oktober 2015 und aus 790, 24 EUR seit 1. Dezember 2015 (als Vergütung für weitere 37 Reisestunden) zu zahlen, während es die Berufung im Übrigen (hinsichtlich vom Kläger verlangter Überstundenzuschläge) - inzwischen rechtskräftig - zurückgewiesen hat.

    Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - stattgegeben hat, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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